BLOG

21. Juni 2019

Auswandern - was passiert mit meinen Versicherungen?

Rund 11 % der Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland. Und es werden jedes Jahr mehr! Wenn Sie auswandern, denken Sie auch rechtzeitig an Ihre Versicherungen und Vorsorge. Wir beraten Sie gerne!

Rund 760'000 Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland. Beliebtestes Land ist mit Abstand Frankreich, gefolgt von Deutschland und den USA.

Zu einer sorgfältigen Planung gehört beim Auswandern auch die Regelung der Versicherungen und Vorsorge.

Altersvorsorge

Hier gibt es grundsätzlich vier Varianten:

• der obligatorischen AHV/IV unterstellt bleiben (Entsendung durch Arbeitgeber in der Schweiz),

• die obligatorische AHV/IV freiwillig weiterführen (z.B. im Studium, Sprachschule, auf Weltreise),

• freiwillig  bei der AHV/IV bleiben (falls Aufenthalt ausserhalb der EU/EFTA-Staaten),

• der Sozialversicherung im Zielland beitreten (z.B. bei Aufenthalt EU/EFTA).

Die Schweiz hat mit diversen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Krankenversicherung

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, fällt aus der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung (KVG) heraus.

Dagegen muss er sich bei der Krankenversicherung am neuen Arbeitsort wieder anmelden. Wer in der EU/EFTA wohnt, kann nachher grundsätzlich alle medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen. Das ist so im Bilateralen Abkommen Schweiz–EU geregelt.

Unfallversicherung

Wer in der Schweiz seine Stelle aufgibt, verliert 30 Tage danach den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Dieser kann mit einer sogenannten Abredeversicherung für CHF 45.00 pro Monat um maximal 180 Tage verlängert werden.

Dank der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist es auch hier so, dass Arbeitnehmende nach den Bestimmungen des Landes unfallversichert sind, in dem sie arbeiten. NIchterwerbstätige und Selbständige müssen ihre Unfalldeckung selbst regeln, z.B. über die Krankenkasse. 

Pensionskasse/Berufliche Vorsorge (BVG)

30 Tage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlischt der Versicherungsschutz gegen die Risiken von Invalidität und Tod (gemäss BVG). Das in der Pensionskasse angesparte Altersguthaben muss entweder an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, oder bei einer Versicherung (Freizügigkeitspolice) resp. einer Bank (Freizügigkeitskonto) angelegt werden, wo man es frühestens ab Alter 60 (Männer) resp. 59 (Frauen) beziehen kann.

Wer die Schweiz definitiv verlässt oder sich selbständig macht, kann sich sein Altersguthaben auch vorzeitig auszahlen lassen. Bei neuem Wohnort in einem EU- oder EFTA-Staat ist die Auszahlung allerdings auf den überobligatorischen BVG-Teil beschränkt.

 

Link: Wo wohnen die AuslandschweizerInnen 2018?