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02. Juni 2020

Kurzarbeit: Änderungen der Verordnung per 1. Juni 2020

VON Daniel Trochsler

Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Juni 2020 wichtige Änderungen bei der COVID-19-Verordnung zur Kurzarbeit beschlossen.

  • Keinen Anspruch auf Kurzarbeit mehr haben mit Wirkung ab 1. Juni 2020:

    - mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner
     des Arbeitgebers (Einzelunternehmung oder Personengesellschaft), 
    - Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH/AG) sowie deren Ehegatten oder eingetragenen Partner,
    - Lernende.

    Mit dieser Massnahme werden diese Personen den Selbstständigerwerbenden gleichgestellt, die grundsätzlich nur noch bis Mitte Mai Anrecht hatten auf Corona-Erwerbsersatz. Für den Monat Mai können die Ausfallstunden dieser Personen somit noch für KAE abgerechnet werden, ab Juni jedoch müssen deren Daten weg gelassen werden (Sollstunden, Ausfallstunden, Lohnsumme).
      
  • Wiedereinführung der Voranmeldefrist von zehn Tagen.
    Voranmeldungen, die ab 1. Juni 2020 eingereicht werden, können jeweils erst auf eine Periode beginnend zehn Tage später bewilligt werden. Zudem sind Voranmeldungen wieder schriftlich einzureichen, telefonische Voranmeldungen und solche per E-Mail müssen nicht mehr akzeptiert werden. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit unverändert.
  • Die «COVID-19-Verordnung ALV» tritt per 31. August 2020 ausser Kraft. Das bedeutet, dass alle KAE-Ansprüche infolge COVID-19-Massnahmen grundsätzlich auf dieses Datum enden. Betriebe, die auch nach dem 31. August 2020 ihr Personal noch nicht wieder voll beschäftigen können, müssen erneut einen Antrag stellen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen, und stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.