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03. Juli 2020

Neuregelungen bei der Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

VON Patrick Langenauer

Für die Monate März bis Mai konnten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner eine Pauschale von CHF 3’320 Franken als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle als Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Diese Abweichung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 20. Mai 2020 per 1. Juni 2020 grundsätzlich aufgehoben. Dies hat zu Folge, dass ab der KAE-Abrechnungsperiode Juni diese Personen nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

Eine Ausnahme zu dieser Änderung hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 via Medienmitteilung verkündet. Da der Veranstaltungsbereich weiterhin stark von der Covid-19-Krise betroffen ist, wurde für Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, eine Sonderregelung geschaffen. Diese Personen werden nun analog wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden (bspw. Einzelfirmen) behandelt. Bei dieser Leistung handelt es sich aber nicht um eine Kurzarbeitsentschädigung, sondern um eine Erwerbsersatzentschädigung, welche bei der SVA neu angemeldet werden muss. Der Bundesrat empfiehlt, mit der Anspruchsanmeldung bei der entsprechenden AHV-Ausgleichskasse bis Mitte Juli 2020 zuzuwarten - die notwendigen Voraussetzung müssen noch geschaffen werden. 

Weiter hat der Bundesrat verlauten lassen, die Nothilfe für alle formal Selbständigen, die von der Krise direkt oder indirekt irgendwie betroffen sind und damit weiterhin Ertragseinbussen haben, bis zum 16. September zu verlängern. 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen, und stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.