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25. September 2020

Schriftliche Generalversammlungen möglich bis 31.12.2021!

VON Daniel Trochsler

Der Bundesrat hat die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) erneut angepasst.

Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:

a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.

Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Die Geltungsdauer läuft bis zum 31. Dezember 2021.

Die einschlägigen Art. 27 und 29 der Verordnung finden Sie hier:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20201773/index.html

Gerne beraten wir Sie zu weiteren Einzelheiten und unterstützen Sie bei der Durchführung Ihrer Generalversammlung.