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22. Januar 2021

Wie deklariere ich Kurzarbeitsentschädigung richtig?

Kurzarbeit und Homeoffice machen die Lohndeklaration und das Ausfüllen der Lohnausweise dieses Jahr etwas anspruchsvoller als sonst. Wir helfen Ihnen gerne dabei!

Jahresdeklarationen für Arbeitnehmende mit Kurzarbeitsentschädigungen:

Alle gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin auf dem vollen (=normalen) Lohn zu bezahlen. Dies gilt nebst den AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen auch für Unfallversicherungs- und Krankentaggeldbeiträge (UVG/KTG) sowie Beiträge an die Berufliche Vorsorge (BVG).

Bei sämtlichen Lohndeklarationen ist daher zu berücksichtigen, dass grundsätzlich vom gesetzlichen, vollen, vereinbarten AHV-Lohn auszugehen ist (siehe auch https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d).

Lohnausweis für Arbeitnehmende mit Kurzarbeitsentschädigungen:

Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden den vollen Lohn abrechnet. Die Differenz zum vollen Lohn gehört in Ziffer 1.

Beispiel: Der Arbeitnehmende hat ein monatliches Gehalt von CHF 8'000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmenden eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3'200 (80% von CHF 4'000). Deklaration Lohnausweis: CHF 4'800 in Ziffer 1, CHF 3'200 in Ziffer 7. Wenn eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich ist, so ist der volle Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren und die Kurzarbeitsentschädigung in den Bemerkungen unter Ziffer 15 zu erwähnen.