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01. Dezember 2022

Sozialversicherungsbeiträge für 2023: ALV-Solidaritätsprozent fällt weg.

VON Daniel Trochsler

Auf Ein­kommen über 148'200 Franken wird ab 1. Januar 2023 kein Beitrag mehr an die Arbeitslosen­versicherung erhoben.

Seit dem Jahr 2011 wird ein ALV-Beitrag von 1% (je 0,5% für Arbeitnehmende und -gebende) ab einem Einkommen über 148'200 Franken erhoben. Damals wurde festgelegt, dass dies so lange geschieht, bis das Eigen­kapital des Ausgleichsfonds der Arbeits­losen­versicherung die Schwelle von 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle per Ende 2022 über­schritten wird. Somit wird die Erhebung dieses Solidaritäts­beitrags per 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.

Nachfolgend eine Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge, gültig ab 2023:

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)    
8.7% (je 4.35% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Invalidenversicherung (IV)    
1.4% (je 0.70% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Erwerbser­satzordnung (EO)    
0.5% (je 0.25% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Total AHV/IV/EO    
10.6% (je 5.30% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Arbeitslosenversicherung (ALV)    
2.2% (je 1.1% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Einkommen bis CHF 148'200)

Solidaritätsbeitrag (ALV II) auf Einkommensteile über CHF 148'200  
Fällt ab 01.01.2023 bis auf weiteres weg.