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01. Dezember 2022
Sozialversicherungsbeiträge für 2023: ALV-Solidaritätsprozent fällt weg.
Auf Einkommen über 148'200 Franken wird ab 1. Januar 2023 kein Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung erhoben.
Seit dem Jahr 2011 wird ein ALV-Beitrag von 1% (je 0,5% für Arbeitnehmende und -gebende) ab einem Einkommen über 148'200 Franken erhoben. Damals wurde festgelegt, dass dies so lange geschieht, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle per Ende 2022 überschritten wird. Somit wird die Erhebung dieses Solidaritätsbeitrags per 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.
Nachfolgend eine Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge, gültig ab 2023:
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
8.7% (je 4.35% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Invalidenversicherung (IV)
1.4% (je 0.70% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Erwerbsersatzordnung (EO)
0.5% (je 0.25% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Total AHV/IV/EO
10.6% (je 5.30% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Arbeitslosenversicherung (ALV)
2.2% (je 1.1% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Einkommen bis CHF 148'200)
Solidaritätsbeitrag (ALV II) auf Einkommensteile über CHF 148'200
Fällt ab 01.01.2023 bis auf weiteres weg.