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19. Juli 2019

Partnervorsorge ohne Trauschein - nicht ganz einfach!

VON Daniel Trochsler

Konkubinatspaare sind in vielen Fällen schlechter gestellt als Verheiratete. Eine Ausnahme gibt es bei der AHV-Rente.

Das Zusammenleben im Konkubinat ist manchmal praktisch und weniger verbindlich als eine Ehe. Doch für Paare ohne Trauschein gibt es in einigen Bereichen auch Nachteile und höhere Risiken:

1. AHV

Im Todesfall erhalten der hinterbliebene Ehepartner/die hinterbliebene Ehepartnerin sowie Kinder eine Rente. Nicht so der Konkubinatspartner/die Konkubinatspartnerin. Diese geht leer aus. 

Auch bei einer Trennung können Konkubinatspartner/innen keine Teilung der AHV-Gutschriften verlangen.

Besser gestellt sind unverheiratete Paare hingegen meistens im Alter: Die beiden Einzelrenten zusammen betragen meist mehr als die Ehepaarrente. Diesen Aspekt gilt es zu berücksichtigen, wenn ältere Konkubinatspaare eine Heirat erwägen.

2. Pensionskasse

Bei vielen Pensionskassen ist es möglich, unter gewissen Bedingungen (z.B. Dauer des Konkubinats mindestens 5 Jahre) Konkubinatspartner/innen als Begünstigte vormerken zu lassen. Dazu muss die Pensionskasse jedoch unbedingt schriftlich informiert werden.

3. Erbschaft

Konkubinatspartner/innen haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.  Wer seinem Partner/seiner Partnerin einen Teil seines Vermögens vermachen möchte, muss zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Zu berücksichtigen sind dabei jedoch die gesetzlichen Pflichtteile von Kindern oder noch lebenden Eltern. 

Noch ein Wort zu den Erbschaftssteuern: Zwar gewähren einige Kantone für Konkubinatspartner/innen, die während fünf, zehn oder mehr Jahren zusammen gelebt haben, einen Steuerrabatt. Dennoch bleiben sie gegenüber direkten Nachkommen und Ehepartner/innen deutlich benachteiligt.

4. Eingetragenen Partnerschaft

Für gleichgeschlechtliche Paare besteht die Möglichkeit, durch Eintragung ihrer Partnerschaft Rechte und Pflichten zu erwerben, die jenen eines Ehepaars in vielen Bereichen gleich kommen.

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